Zum anderen fehlt bezüglich der befürchteten Schadenersatzforderung die unmittelbare Betroffenheit. Die Voraussetzungen der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 101 Rn. 233 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden).