Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das beschlagnahmte Fahrzeug dem Haushalt, in dem er wohne, nicht mehr zur Verfügung stehe und er hieraus allenfalls schadenersatzpflichtig werde. Der Beschwerdeführer bezieht sich diesbezüglich auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2016 (GVP 2016 Nr. 13), in welchem dem dort Beschuldigten mit dieser Argumentation die Beschwerdelegitimation zuerkannt worden ist. Dem kann sich die Beschwerdekammer nicht anschliessen. Zum einen kann vorliegend nicht da-