Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation ebenfalls nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 113 vom 3. April 2018 E. 2.2, BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.3). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das beschlagnahmte Fahrzeug dem Haushalt, in dem er wohne, nicht mehr zur Verfügung stehe und er hieraus allenfalls schadenersatzpflichtig werde.