Mit der Argumentation, wonach er Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei, kann die Legitimation nicht begründet werden. Abgesehen davon erging die hier angefochtene Verfügung ohnehin am Montag, 30. April 2018, zu einem Zeitpunkt also, in welchem der Beschwerdeführer zufolge Rückgabe an den Vater längst keine tatsächliche Gewalt mehr über das Fahrzeug gehabt hätte, wäre es nicht sichergestellt worden. 2.2.2 Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation ebenfalls nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 113 vom 3. April 2018 E. 2.2, BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.3).