Der Beschwerdeführer hatte demzufolge kein «dauerhaftes» oder «regelmässiges» bzw. für einen bestimmten Zweck uneingeschränktes Nutzungsrecht (wie dies etwa für den Arbeitsweg der Fall wäre). Die Tatsache, dass das Fahrzeug hin und wieder geborgt werden darf, begründet keine eigene Rechtsposition – ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Moment der Sicherstellung tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hatte. Mit der Argumentation, wonach er Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei, kann die Legitimation nicht begründet werden.