Seit dem Fahrzeugkauf (rund 2 Monate vor der Beschlagnahme) habe er den BWM M3 – ohne Berücksichtigung der Verwendung in der Tatnacht – etwa einmal an einem Wochenende benutzt (zum Ganzen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2018 Z. 84-104). Der Beschwerdeführer hatte demzufolge kein «dauerhaftes» oder «regelmässiges» bzw. für einen bestimmten Zweck uneingeschränktes Nutzungsrecht (wie dies etwa für den Arbeitsweg der Fall wäre).