-eigentümer beschränkt. So wurde beispielsweise dem dauerhaften Besitzer, der in rechtlicher Hinsicht weder Halter noch Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs war, die Beschwerdelegitimation zuerkannt (Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 1). Ebenfalls bejaht wurde die Beschwerdelegitimation eines Leasingnehmers, da er faktisch wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen konnte oder eben im rechtlichen Sinn unmittelbarer Besitzer desselben war (BGE 140 IV 133 unpubl. E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2017 vom 7. Mai 2018 E. 1.3).