2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs ist. Der Beschwerdeführer hat dieses von seinem Vater für die Nacht von Samstag auf Sonntag, anlässlich eines Geburtstags eines Kollegen, ausgeliehen. 2.2.1 Gemäss Rechtsprechung ist die Beschwerdelegitimation nicht ausschliesslich auf den Fahrzeughalter resp. -eigentümer beschränkt.