Es bedarf hier jedoch einer näheren Prüfung, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.