Im Rahmen der Eröffnung des Schriftenwechsels stellte die Verfahrensleitung die dem Halter des fraglichen Fahrzeugs (C.________) bisher nicht eröffnete Beschlagnahmeverfügung zu. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichter Stellungnahme vom 5. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Nach ebenfalls gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. August 2018 an seinen Anträgen fest.