Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 206 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 30. April 2018 (EO 18 4641) Erwägungen: 1. A.________ wurde am Sonntag, 29. April 2018, kurz nach Mitternacht anlässlich einer mobil durchgeführten Geschwindigkeitsmessung von der Polizei beobachtet, wie er am Steuer eines BMW M3 die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts auf der E.________-Strasse bei F.________ (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) um 63 km/h überschritt. Nachdem A.________ bemerkt hatte, dass er soeben «geblitzt» worden war, wendete er das von ihm ge- lenkte und auf seinen Vater, C.________, zugelassene Fahrzeug und begab sich zurück zur Kontrollstelle. Auf Anordnung der Regionalen Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde das Fahrzeug sicher- gestellt und eine amtliche Verteidigung bestellt. Am 30. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ formell ein Verfahren wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung. Gleichentags verfügte sie gestützt auf Art. 90a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) die vorläufige Beschlagnahme des BMW M3. Gegen die am 3. Mai 2018 eröffnete Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde. Darin beantragt er, dass die Beschlagnahme des BMW M3 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben sei. Im Rahmen der Eröffnung des Schriftenwechsels stellte die Ver- fahrensleitung die dem Halter des fraglichen Fahrzeugs (C.________) bisher nicht eröffnete Beschlagnahmeverfügung zu. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichter Stellungnahme vom 5. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Nach ebenfalls gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. August 2018 an seinen Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Es bedarf hier jedoch einer näheren Prüfung, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. 2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des beschlag- nahmten Fahrzeugs ist. Der Beschwerdeführer hat dieses von seinem Vater für die Nacht von Samstag auf Sonntag, anlässlich eines Geburtstags eines Kollegen, ausgeliehen. 2.2.1 Gemäss Rechtsprechung ist die Beschwerdelegitimation nicht ausschliesslich auf den Fahrzeughalter resp. -eigentümer beschränkt. So wurde beispielsweise dem dauerhaften Besitzer, der in rechtlicher Hinsicht weder Halter noch Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs war, die Beschwerdelegitimation zuerkannt (Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 1). Ebenfalls bejaht wurde die Beschwerdelegitimation eines Leasingnehmers, da er faktisch wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen konnte oder eben im rechtlichen Sinn unmittelbarer Besitzer desselben war (BGE 140 IV 133 unpubl. E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2017 vom 7. Mai 2018 E. 1.3). Die Beschwerdekammer bejahte jüngst auch die Beschwerdelegitimation des Fahrzeuglenkers, der das von seiner Verlobten gekaufte und auf sie zugelassene Fahrzeug regelmässig für den Arbeitsweg benutzt hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 190 vom 15. August 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verhält es sich nun aber so, dass der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeugs tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hatte. Ungeachtet dessen kann er aus der zuvor zitierten Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sei- nen eigenen Angaben zufolge darf er das fragliche Fahrzeug benutzen, muss je- doch jedes Mal seinen Vater, der das Fahrzeug für sich gekauft hat, fragen. Seit dem Fahrzeugkauf (rund 2 Monate vor der Beschlagnahme) habe er den BWM M3 – ohne Berücksichtigung der Verwendung in der Tatnacht – etwa einmal an einem Wochenende benutzt (zum Ganzen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2018 Z. 84-104). Der Beschwerdeführer hatte demzufolge kein «dauerhaf- tes» oder «regelmässiges» bzw. für einen bestimmten Zweck uneingeschränktes Nutzungsrecht (wie dies etwa für den Arbeitsweg der Fall wäre). Die Tatsache, dass das Fahrzeug hin und wieder geborgt werden darf, begründet keine eigene Rechtsposition – ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Moment der Sicherstellung tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hatte. Mit der Argumen- tation, wonach er Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei, kann die Legitimation nicht begründet werden. Abgesehen davon erging die hier angefochtene Verfügung oh- nehin am Montag, 30. April 2018, zu einem Zeitpunkt also, in welchem der Be- schwerdeführer zufolge Rückgabe an den Vater längst keine tatsächliche Gewalt mehr über das Fahrzeug gehabt hätte, wäre es nicht sichergestellt worden. 2.2.2 Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation ebenfalls nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 113 vom 3. April 2018 E. 2.2, BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.3). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das beschlag- nahmte Fahrzeug dem Haushalt, in dem er wohne, nicht mehr zur Verfügung stehe und er hieraus allenfalls schadenersatzpflichtig werde. Der Beschwerdeführer be- zieht sich diesbezüglich auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2016 (GVP 2016 Nr. 13), in welchem dem dort Beschuldigten mit dieser Argumentation die Beschwerdelegitimation zuerkannt worden ist. Dem kann sich die Beschwerdekammer nicht anschliessen. Zum einen kann vorliegend nicht da- 3 von gesprochen werden, dass der beschlagnahmte BMW M3 den im gleichen Haushalt lebenden Personen generell zur Verfügung stünde. Wie erwähnt, kann der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht beliebig benutzen. Dass sein Vater auf das Fahrzeug angewiesen ist, mag zwar zutreffen, betrifft aber nicht die eigenen rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers. Zum anderen fehlt be- züglich der befürchteten Schadenersatzforderung die unmittelbare Betroffenheit. Die Voraussetzungen der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechts- position oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 101 Rn. 233 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine blosse Reflexwirkung, als wel- che die befürchtete Schadenersatzforderung zu bezeichnen ist, genügt nicht (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwer- deführers nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - C.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 4. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid i.V. Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5