1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018 wird aufgehoben. Das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ist aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Ferner sind auch sämtliche Dokumente in den Verfahrensakten, in denen wörtlich oder sinngemäss aus dieser Einvernahme zitiert wird oder aus denen Rückschlüsse auf diese Einvernahme gezogen werden können, zu entfernen bzw. zu schwärzen.