4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des unter E. 2.2 hiervor Gesagten rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. Bei der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde von C.________ (Verfah- rens-Nr. BK 18 199) praktisch identisch ist und daher ein geringfügigerer Aufwand entstand.