3.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ist mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die entsprechende Einvernahme wird demzufolge zu wiederholen sein.