Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, sind auch sämtliche Dokumente in den Verfahrensakten, in denen wörtlich oder sinngemäss aus dieser Einvernahme zitiert wird oder aus denen Rückschlüsse auf diese Einvernahme gezogen werden können, zu entfernen bzw. zu schwärzen. 3.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann.