Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 55 vom 18. Mai 2017 E. 6.2). Das Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 ist gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, sind auch sämtliche Dokumente in den Verfahrensakten, in denen wörtlich oder sinngemäss aus dieser Einvernahme zitiert wird oder aus denen Rückschlüsse auf diese Einvernahme gezogen werden können, zu entfernen bzw. zu schwärzen.