StPO mit der Durchführung der Einvernahme einverstanden erklärt hat (Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017, Z. 12), statuiert Art. 130 StPO doch einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates und steht die notwendige Verteidigung nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hätte sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (Urteiles des Bundesgerichts 6B_178/2017 sowie 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7 mit Hinweis auf das Urteil 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 55 vom 18. Mai 2017 E. 6.2).