8 17. Oktober 2017 unterliegt demzufolge einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.4). Am Beweisverwertungsverbot ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Hinweis der Polizei auf Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO mit der Durchführung der Einvernahme einverstanden erklärt hat (Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017, Z. 12), statuiert Art.