Sollte sich herausstellen, dass bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung weitere Beweiserhebungen getätigt worden sind, steht es dem Beschwerdeführer offen, deren Wiederholung zu beantragen. 3.5 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer verzichtete nicht auf Wiederholung der Einvernahme. Das fragliche Einvernahmeprotokoll vom