Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zum unter Rz. 15 der Beschwerde genannten Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft (im Beschwerdeverfahren) sämtliche ihr selber oder der ihr unterstehenden Polizeibehörden vorliegenden Akten oder sonstigen Informationen zu bezeichnen und offen zu legen habe. Sollte sich herausstellen, dass bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung weitere Beweiserhebungen getätigt worden sind, steht es dem Beschwerdeführer offen, deren Wiederholung zu beantragen.