rechtliche bernische Praxis, wonach erst ab einem Deliktsbetrag ab CHF 100’000.00 eine Überweisung an das Kreisgericht stattgefunden hätte, somit erst dann von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen gewesen wäre (Art. 29 Abs. 1 des am 31. Dezember 2010 ausser Kraft gesetzten Gesetzes über das Strafverfahren [StrV]). Gestützt auf das Ausgeführte steht für die Beschwerdekammer fest, dass bereits vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben.