unter Berücksichtigung des jungen Alters und der Vorstrafenlosigkeit – zur Diskussion stehen könnte, zumal bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe in genannter Höhe genügt. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ganz allgemein gestützt auf Art. 144 StGB eröffnet hat, ohne die qualifizierte Tatbegehung im Sinn von Abs. 3 vorgenannter Bestimmung zu erwähnen, ändert daran nichts.