Gegen den Beschwerdeführer war denn auch bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden und er wurde nicht etwa als Auskunftsperson, sondern als Beschuldigter einvernommen. Dass die sichergestellten Skizzen und die anlässlich der Haudurchsuchung gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers und dessen Mutter den Verdacht weiter erhärtet haben, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Polizei hat den Beschwerdeführer somit verdächtigt, (Mit-)Verursacher von über 100 Farbsprayereien gewesen zu sein. Dass der entstandene Schaden pro