_ (- Weg) auf, und der am 25. Juli 2017 erfolgten Personenkontrolle des Beschwerdeführers und dessen Kollegen C.________ (inkl. Sicherstellung einer Spraydose) darf angenommen werden, dass die Polizei ein besonderes Augenmerk auf Farbsprayereien und die beiden Beschuldigten gehabt hat. Angesichts der sich im Fotodossier wiederholenden Schriftzüge «OGRS» und «3110» und deren jeweiligen Ähnlichkeit, darf weiter davon ausgegangen werden, dass sie minutiös und sorgfältig über mehrere Monate hinweg die in Münsingen offenbar erfolgten Sprayereien dokumentiert, zusammengetragen und miteinander auf deren Ähnlichkeiten bzw. die Urheberschaft abgeglichen hat.