Aufgrund der Meldung von D.________, der den von der Hausbewohnerin fotografierten Mann als an der F.________ (-Strasse) wohnhaft bezeichnet und erklärt hat, dieser halte sich häufig am H.________ (- Weg) auf, und der am 25. Juli 2017 erfolgten Personenkontrolle des Beschwerdeführers und dessen Kollegen C.________ (inkl. Sicherstellung einer Spraydose) darf angenommen werden, dass die Polizei ein besonderes Augenmerk auf Farbsprayereien und die beiden Beschuldigten gehabt hat.