Dabei ist – wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor) – vom konkret zu erwartenden Strafmass auszugehen (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Hinsichtlich der Ermittlungen der Polizei im Zeitraum Juli bis September 2017 bzw. bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung kann den im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellten Akten nur wenig entnommen werden. Insbesondere fehlen auch die Strafanzeigen. Fest steht aber, dass die Polizei anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 eine Fotodokumentation vorgelegt hat, auf welcher über 120 Sprayereien abgebildet waren. Aufgrund der Meldung von D.________, der den von der Hausbewohnerin fotografierten Mann als an der F.___