Entscheidend ist indessen, von welcher Ausgangslage zum Zeitpunkt der Beweiserhebung auszugehen war. Mit anderen Worten ist hinsichtlich der Einvernahme zu beurteilen, welchen Verdacht die Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Einvernahme erhoben haben und ob – bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt – die Möglichkeit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht hat. Dabei ist – wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor) – vom konkret zu erwartenden Strafmass auszugehen (BGE 143 I 164 E. 2.4.3).