Schon damals sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall einer qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handle, womit sich der Strafrahmen zwischen einer Freiheitsstrafe von einem und fünf Jahren bewege. Bereits bei einer Verurteilung zu einem Bruchteil der vorgehaltenen Tatvorwürfe und unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Schadensbetrags von CHF 2‘500.00 pro Farbsprayerei (ausmachend einen Deliktsbetrag von über CHF 50‘000.00) drohe offensichtlich eine Freiheitsstrafe von über einem 1 Jahr.