Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass die Staatsanwaltschaft einer «ex post»-Beurteilung verfallen sei, statt die Sachlage einer «ex ante»-Würdigung zu unterziehen. Aufgrund des umfassend vorbereiteten Fotodossiers seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten (über 120 Farbsprayereien) bereits im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung, spätestens im Vorfeld der Beweiserhebung vom 17. Oktober 2017 bekannt gewesen.