Das junge Alter des Beschwerdeführers, dessen blankes Strafregister und grundsätzliche Geständigkeit, zahlreiche Sprayereien verursacht zu haben, werde bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Sinngemäss schliesst die Staatsanwaltschaft daraus, dass die mutmassliche Strafe keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr sein wird, hält sie doch abschliessend fest, dass noch lange (sicherlich bis zu einem Schadensbetrag von weit über CHF 50‘000.00) nicht von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden könne.