Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB vorgeworfen werde, führe jedoch nicht automatisch zur Annahme, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Gestützt auf die eingestandenen rund 20 Sprayereien und ausgehend von einem durchschnittlichen Schaden von CHF 1‘000.00 pro Fall belaufe sich die Schadenssumme derzeit auf CHF 20‘000.00. Das junge Alter des Beschwerdeführers, dessen blankes Strafregister und grundsätzliche Geständigkeit, zahlreiche Sprayereien verursacht zu haben, werde bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.