3.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Vorwurf einer Sachbeschädigung mit grossen Schaden im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB erst während oder nach der Befragung vom 17. Oktober 2017 ergeben habe, dies nachdem der Beschwerdeführer die Beteiligung an rund 20 Sprayereien eingeräumt habe. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB vorgeworfen werde, führe jedoch nicht automatisch zur Annahme, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege.