5 kennungsdienstliche Erfassung angeordnet (mit Wangenschleimhautabstrich [telefonische Anordnung durch die Staatsanwaltschaft um 10:58 Uhr]). In der entsprechenden Anordnung der Polizei wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer während der Einvernahme in gegenteilige Aussagen verstrickt und er oft nicht die abschliessende Wahrheit erzählt habe, weshalb seine Aussagen nur geringe Glaubhaftigkeit hätten. 3.3