am 26. September 2017, dies wegen Sachbeschädigung (Farbsprayereien), (mehrfach) begangen in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis September 2017. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Wohnort von beiden Beschuldigten an, welche am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 durchgeführt und in deren Anschluss die beiden von der Polizei einvernommen worden sind (Einvernahme von C.________: 07:25-10:15 Uhr / Einvernahme des Beschwerdeführers: 09:30-11:29 Uhr).