Als Hauswart habe er die Hausbewohner gebeten, ihm Auffälligkeiten zu melden. Daraufhin habe ihm eine Hausbewohnerin mitgeteilt, am Abend des 4. Juli 2017 eine Person mit einer Spraydose gesehen zu haben. Sie habe diese fotografiert. Dabei handle es sich um eine Person, welche an der F.________ (-Strasse) wohne (Anmerkung der Beschwerdekammer: Wohnadresse des ebenfalls beschuldigten C.________). Diese gehe häufig nach 15:00 Uhr durch das Quartier zum H.________ (-Weg) (Anmerkung der Beschwerdekammer: Wohnort des Beschwerdeführers). Im Anschluss an diese Meldung sind der Beschwerdeführer und C._____