3 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst eine Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 geltend. Dies mit der Begründung, dass ihm keine Verteidigung bestellt worden sei, obschon diese im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung am 26. September 2017 bzw. spätestens im Vorfeld der Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 erkennbar notwendig gewesen sei. Eine beschuldigte Person muss namentlich dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht (Art.