b StPO gelangt nicht zur Anwendung. Dies hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475), weshalb sich nähere Ausführungen erübrigen. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.