Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden. Angesichts der Tatsache aber, dass die angefochtene Verfügung in der Form einer Feststellungsverfügung ergangen ist, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ein Feststellungsbegehren gestellt hat. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft implizit das Aktenentfernungsgesuch abgewiesen.