Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Als Konsequenz der beantragten Feststellung verlangt der Beschwerdeführer die Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2). Dieses Leistungsbegehren umfasst das Interesse an der beantragten Feststellung und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus ein eigenständiges Interesse an einer formellen Feststellung besteht. Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden.