Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Begehren, wonach festzustellen sei, dass spätestens ab 16. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (zweites Teilbegehren in Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1), stellt ein sog. Feststellungsbegehren dar. Ein solches ist gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedarf eines besonderen Feststellungsinteresses (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen).