Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 hielt die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer fest, dass die dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Im Rahmen des anschliessenden Schriftenwechsels schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer 2 Stellungnahme vom 30. Mai 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 eine Replik ein. Darin hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest.