3. Es seien alle weiteren allenfalls bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft vorhandenen Dokumente, in denen aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme von A.________ vom 17. Oktober 2017 wörtlich oder sinngemäss zitiert wird oder in denen aus dem vorstehend genannten Protokoll Schlüsse gezogen werden, ebenfalls aus den Akten zu weisen bzw. soweit zu schwärzen, dass keine Rückschlüsse mehr auf den Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 gezogen werden können. 4. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.