Ferner sei die Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung zu wiederholen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nach wie vor ein Fall gebotener Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO und nicht ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliege. Gleichzeitig verneinte sie das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein.