Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Letzterer beantragte am 27. April 2018 die Feststellung, dass spätestens ab 16. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, demzufolge das Protokoll der delegierten Einvernahme vom 17. Oktober 2017 sowie alle Folgebeweise aus den Akten zu entfernen seien. Zu entfernen bzw. zu schwärzen seien zudem alle weiteren Dokumente in den Akten, in denen aus dem vorgenannten Einvernahmeprotokoll wörtlich oder sinngemäss zitiert oder in denen aus diesem Schlüsse gezogen würden. Ferner sei die Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung zu wiederholen.