Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 204 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand notwendige Verteidigung / Verwertung von Beweismitteln Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018 (BM 17 39957) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eröffnete am 26. September 2017 gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (Farbsprayereien), (mehrfach) be- gangen in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis September 2017. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Wohnort von beiden Beschuldigten an, welche am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 durchgeführt worden ist. Am 1. Februar 2018 wurde A.________ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Wirkung ab 3. Januar 2018 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Letzterer beantragte am 27. April 2018 die Feststellung, dass spätestens ab 16. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, demzufolge das Protokoll der delegier- ten Einvernahme vom 17. Oktober 2017 sowie alle Folgebeweise aus den Akten zu entfernen seien. Zu entfernen bzw. zu schwärzen seien zudem alle weiteren Do- kumente in den Akten, in denen aus dem vorgenannten Einvernahmeprotokoll wörtlich oder sinngemäss zitiert oder in denen aus diesem Schlüsse gezogen wür- den. Ferner sei die Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung zu wiederholen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nach wie vor ein Fall gebotener Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO und nicht ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliege. Gleichzeitig verneinte sie das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 14. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Dies mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass spätestens ab dem 16. Oktober 2017 ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag und die Einsetzung einer Verteidigung erst mit Verfügung vom 1. Februar 2018 erfolgte. 2. Es sei das Protokoll der delegierten Einvernahme von A.________ vom 17. Oktober 2017 aus den Akten zu weisen und die Einvernahme sei vollständig in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung zu wiederholen. 3. Es seien alle weiteren allenfalls bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft vorhandenen Dokumente, in denen aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme von A.________ vom 17. Oktober 2017 wörtlich oder sinngemäss zitiert wird oder in denen aus dem vorstehend genannten Protokoll Schlüsse gezogen werden, ebenfalls aus den Akten zu weisen bzw. soweit zu schwärzen, dass keine Rückschlüsse mehr auf den Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 gezogen werden können. 4. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 hielt die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer fest, dass die dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Im Rahmen des anschliessenden Schriftenwechsels schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer 2 Stellungnahme vom 30. Mai 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 eine Replik ein. Darin hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Begehren, wonach festzustellen sei, dass spätestens ab 16. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (zweites Teilbegehren in Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1), stellt ein sog. Feststellungsbegehren dar. Ein sol- ches ist gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedarf eines besonderen Feststellungsinteresses (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Als Konsequenz der beantragten Feststellung verlangt der Beschwerdeführer die Entfernung des Ein- vernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2). Die- ses Leistungsbegehren umfasst das Interesse an der beantragten Feststellung und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus ein eigenständiges Interesse an ei- ner formellen Feststellung besteht. Vor diesem Hintergrund kann auf die Be- schwerde insoweit nicht eingetreten werden. Angesichts der Tatsache aber, dass die angefochtene Verfügung in der Form einer Feststellungsverfügung ergangen ist, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ein Feststellungsbegehren gestellt hat. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksich- tigen. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft implizit das Aktenent- fernungsgesuch abgewiesen. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2, BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2, BK 16 379 vom 1. Mai 2017 E. 2, BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.3 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung. Dies hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475), weshalb sich nähere Ausführungen erübri- gen. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person somit ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 3 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst eine Unverwertbarkeit des Einver- nahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 geltend. Dies mit der Begründung, dass ihm keine Verteidigung bestellt worden sei, obschon diese im Zeitpunkt der Unter- suchungseröffnung am 26. September 2017 bzw. spätestens im Vorfeld der Bewei- serhebungen vom 17. Oktober 2017 erkennbar notwendig gewesen sei. Eine beschuldigte Person muss namentlich dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 131 StPO, welcher die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung regelt, achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unver- züglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Vertei- digung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederho- lung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Andernfalls unterliegen solche Beweise ei- nem absoluten Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.4; dazu nachfolgend E. 3.5). Damit das Beweisverwertungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhe- bung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Vertei- digung handelt. Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich an objektiven Massstä- ben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 442). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 131 StPO; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). 3.2 Zu klären ist, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden davon auszuge- hen hatten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte. Dabei ist die im konkreten Verfahren drohende Stra- fe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands massge- bend, wobei nach der Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu ei- ner Strafe der genannten Höhe genügt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 StPO). Dem Beschwerdeführer wird Sachbeschädigung (mehrfach begangen) vorgewor- fen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 des Schweize- 4 rischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB, wobei das Bundesgericht einen Schaden von min- destens CHF 10'000.00 als gross im Sinn vorgenannter Bestimmung bezeichnet hat [BGE 139 IV 117 E. 4.3.1]). Die Frage nach der Höhe der konkret drohenden Strafe steht in direktem Zusammenhang mit dem gegen die beschuldigt Person be- stehenden Tatverdacht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den wenigen Akten kann entnommen werden, dass die Polizei aufgrund einer am 5. Juli 2017 auf der Polizeiwache Münsingen erfolgten Meldung von D.________ auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist. D.________ gab damals an, dass am E.________ (-Weg) in letzter Zeit viel passiert sei (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 20. September 2017). So ha- be es kürzlich in der Einstellhalle gebrannt und es seien viele Sprayereien ange- bracht und Velos gestohlen worden. Als Hauswart habe er die Hausbewohner ge- beten, ihm Auffälligkeiten zu melden. Daraufhin habe ihm eine Hausbewohnerin mitgeteilt, am Abend des 4. Juli 2017 eine Person mit einer Spraydose gesehen zu haben. Sie habe diese fotografiert. Dabei handle es sich um eine Person, welche an der F.________ (-Strasse) wohne (Anmerkung der Beschwerdekammer: Wohn- adresse des ebenfalls beschuldigten C.________). Diese gehe häufig nach 15:00 Uhr durch das Quartier zum H.________ (-Weg) (Anmerkung der Beschwerde- kammer: Wohnort des Beschwerdeführers). Im Anschluss an diese Meldung sind der Beschwerdeführer und C.________ am 25. Juli 2017 einer Personenkontrolle unterzogen worden, anlässlich welcher eine Spraydose sichergestellt worden ist (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2018 betreffend DNA-Profilerstellung sowie Ein- vernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017, Z. 378). Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und C.________ am 26. September 2017, dies wegen Sachbeschädigung (Farb- sprayereien), (mehrfach) begangen in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis September 2017. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Wohnort von beiden Beschuldigten an, welche am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 durchgeführt und in deren Anschluss die beiden von der Polizei einvernommen worden sind (Einvernahme von C.________: 07:25-10:15 Uhr / Einvernahme des Beschwerde- führers: 09:30-11:29 Uhr). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Be- schwerdeführer diverse mit Sprayereien in möglichem Zusammenhang stehende Utensilien sichergestellt (Spraydosen, Tag-Stifte, Handschuhe, Skizzen [mit den Schriftzügen «3110» und «OGRS»]). Weiter sollen sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Mutter gegenüber den Polizeibeamten Angaben zu Sprayereien gemacht haben (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017, Z. 38 ff., 51 ff., 246 ff. und 254 ff.). An der anschliessenden (delegierten) Ein- vernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Fotodokumentation mit rund 126 Fa- rbsprayereien vorgehalten. Der Beschwerdeführer räumte auf Vorhalt der Farb- sprayereien «OGRS», «3110», «A.C.A.B.», «Casper» und «Los Ogros» ein, ein paar Sprayereien selber gemacht zu haben; abgesehen von C.________ sei keine weitere Person beteiligt gewesen (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017, Z. 30 ff., insbesondere auch Z. 51 bis 54). Wegen des Ver- dachts auf Sachbeschädigung mit grossem Schaden wurde gleichentags die er- 5 kennungsdienstliche Erfassung angeordnet (mit Wangenschleimhautabstrich [tele- fonische Anordnung durch die Staatsanwaltschaft um 10:58 Uhr]). In der entspre- chenden Anordnung der Polizei wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdefüh- rer während der Einvernahme in gegenteilige Aussagen verstrickt und er oft nicht die abschliessende Wahrheit erzählt habe, weshalb seine Aussagen nur geringe Glaubhaftigkeit hätten. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Vorwurf einer Sachbeschädigung mit grossen Schaden im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB erst während oder nach der Befragung vom 17. Oktober 2017 ergeben habe, dies nachdem der Beschwerdeführer die Beteiligung an rund 20 Sprayereien ein- geräumt habe. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Sachbeschä- digung im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB vorgeworfen werde, führe jedoch nicht automatisch zur Annahme, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Gestützt auf die eingestandenen rund 20 Sprayereien und ausgehend von einem durchschnittlichen Schaden von CHF 1‘000.00 pro Fall belaufe sich die Schadens- summe derzeit auf CHF 20‘000.00. Das junge Alter des Beschwerdeführers, des- sen blankes Strafregister und grundsätzliche Geständigkeit, zahlreiche Sprayereien verursacht zu haben, werde bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Sinn- gemäss schliesst die Staatsanwaltschaft daraus, dass die mutmassliche Strafe kei- ne Freiheitsstrafe von über einem Jahr sein wird, hält sie doch abschliessend fest, dass noch lange (sicherlich bis zu einem Schadensbetrag von weit über CHF 50‘000.00) nicht von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass die Staatsan- waltschaft einer «ex post»-Beurteilung verfallen sei, statt die Sachlage einer «ex ante»-Würdigung zu unterziehen. Aufgrund des umfassend vorbereiteten Fotodos- siers seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten (über 120 Farb- sprayereien) bereits im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung, spätestens im Vor- feld der Beweiserhebung vom 17. Oktober 2017 bekannt gewesen. Schon damals sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall einer qualifizierten Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handle, womit sich der Strafrahmen zwi- schen einer Freiheitsstrafe von einem und fünf Jahren bewege. Bereits bei einer Verurteilung zu einem Bruchteil der vorgehaltenen Tatvorwürfe und unter Berück- sichtigung eines durchschnittlichen Schadensbetrags von CHF 2‘500.00 pro Farb- sprayerei (ausmachend einen Deliktsbetrag von über CHF 50‘000.00) drohe offen- sichtlich eine Freiheitsstrafe von über einem 1 Jahr. Angesichts der konkret erho- benen 126 Tatvorwürfe wären auch bei einem durchschnittlichen Schaden von CHF 1‘000.00 pro Fall die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt (Replik S. 3, Rz. 10). Somit sei schon vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 objektiv erkennbar gewesen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vor- liege. 3.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Folgerungen des Beschwerdeführers an. Was die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringt, verfängt nicht, da bei der Frage, ob sich betreffend die Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 die Bestellung einer notwendigen Verteidigung aufgedrängt hat, eine «ex ante»- 6 Würdigung vorzunehmen ist. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft be- schränken sich indessen auf eine «ex post»-Betrachtung, d.h. stützen sich auf die Ergebnisse der Einvernahme vom 17. Oktober 2017, denen zufolge der Beschwer- deführer rund 20 Sprayereien eingeräumt hat. Entscheidend ist indessen, von wel- cher Ausgangslage zum Zeitpunkt der Beweiserhebung auszugehen war. Mit ande- ren Worten ist hinsichtlich der Einvernahme zu beurteilen, welchen Verdacht die Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Einvernahme erhoben haben und ob – bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt – die Möglichkeit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht hat. Dabei ist – wie bereits er- wähnt (E. 3.2 hiervor) – vom konkret zu erwartenden Strafmass auszugehen (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Hinsichtlich der Ermittlungen der Polizei im Zeitraum Juli bis September 2017 bzw. bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung kann den im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellten Akten nur wenig entnommen werden. Insbesondere fehlen auch die Strafanzeigen. Fest steht aber, dass die Polizei anlässlich der Einvernah- me vom 17. Oktober 2017 eine Fotodokumentation vorgelegt hat, auf welcher über 120 Sprayereien abgebildet waren. Aufgrund der Meldung von D.________, der den von der Hausbewohnerin fotografierten Mann als an der F.________ (-Strasse) wohnhaft bezeichnet und erklärt hat, dieser halte sich häufig am H.________ (- Weg) auf, und der am 25. Juli 2017 erfolgten Personenkontrolle des Beschwerde- führers und dessen Kollegen C.________ (inkl. Sicherstellung einer Spraydose) darf angenommen werden, dass die Polizei ein besonderes Augenmerk auf Farb- sprayereien und die beiden Beschuldigten gehabt hat. Angesichts der sich im Fo- todossier wiederholenden Schriftzüge «OGRS» und «3110» und deren jeweiligen Ähnlichkeit, darf weiter davon ausgegangen werden, dass sie minutiös und sorgfäl- tig über mehrere Monate hinweg die in Münsingen offenbar erfolgten Sprayereien dokumentiert, zusammengetragen und miteinander auf deren Ähnlichkeiten bzw. die Urheberschaft abgeglichen hat. Angesichts der Tatsache, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell- te Skizzen Motive darstellen, welche auch in der vorgehaltenen Fotodokumentation abgebildet sind, sowie aufgrund der zeitlichen Abfolge von Hausdurchsuchung (Beginn 06:30 Uhr, Ende: 08:00 Uhr) und Beginn der Einvernahme (09:30 Uhr), kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Polizei den Beschwerdeführer schon vorgängig zu den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 im Verdacht hatte, eine Vielzahl von konkreten Sachbeschädigungen – namentlich die in der Fotodokumentation enthaltenen – begangen zu haben. Sie hatte ihm bereits Schriftzüge zugeordnet. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatverdacht muss demzufolge als konkret bezeichnet werden. Gegen den Beschwerdeführer war denn auch bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden und er wurde nicht etwa als Auskunftsperson, sondern als Beschuldigter einvernommen. Dass die si- chergestellten Skizzen und die anlässlich der Haudurchsuchung gemachten Äusse- rungen des Beschwerdeführers und dessen Mutter den Verdacht weiter erhärtet haben, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Polizei hat den Beschwerdeführer somit verdächtigt, (Mit-)Verursacher von über 100 Farbsprayereien gewesen zu sein. Dass der entstandene Schaden pro 7 Farbsprayerei nicht bekannt ist bzw. die möglicherweise im Zusammenhang mit den einzelnen Sachbeschädigungen geltend gemachten Zivilforderungen nicht ak- tenkundig sind, schadet nicht. Ebenso wenig muss der Frage nachgegangen wer- den, auf welche Summe sich die durchschnittliche Schadenshöhe beläuft bzw. ob der von der Staatsanwaltschaft angenommene Durchschnittswert von CHF 1‘000.00 pro Fall zu tief ist. Ausgehend von den staatsanwaltlichen Annah- men belief sich der Deliktsvorwurf bereits vor den Beweiserhebungen vom 17. Ok- tober 2017 auf einen Gesamtschaden von über CHF 100‘000.00. Somit war schon vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 (zumindest bei pflichtgemässer Sorgfalt) objektiv erkennbar, dass eine Strafe von mindestens einem Jahr – selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters und der Vorstrafenlosigkeit – zur Diskus- sion stehen könnte, zumal bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe in genannter Höhe genügt. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung ganz allgemein gestützt auf Art. 144 StGB eröffnet hat, ohne die qualifi- zierte Tatbegehung im Sinn von Abs. 3 vorgenannter Bestimmung zu erwähnen, ändert daran nichts. Auf das Argument, wonach der qualifizierte Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht eine Mindeststrafe enthält, sondern als fakultative Straf- schärfung ausgestaltet ist («Kann-Bestimmung»), braucht gestützt auf das Gesagte nicht näher eingegangen zu werden. Gleiches gilt mit Blick auf den von der Gene- ralstaatsanwaltschaft erwähnten Entwurf zum Bundesgesetz zur Harmonisierung der Strafrahmen, gemäss welchem künftig von der «Kann-Bestimmung» abgese- hen werden soll, stattdessen als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist, sowie für die von ihr in Erinnerung gerufene alt- rechtliche bernische Praxis, wonach erst ab einem Deliktsbetrag ab CHF 100’000.00 eine Überweisung an das Kreisgericht stattgefunden hätte, somit erst dann von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen gewesen wäre (Art. 29 Abs. 1 des am 31. Dezember 2010 ausser Kraft gesetzten Gesetzes über das Strafverfahren [StrV]). Gestützt auf das Ausgeführte steht für die Beschwerdekammer fest, dass bereits vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 die Voraussetzungen einer not- wendigen Verteidigung vorgelegen haben. Dass die Generalstaatsanwaltschaft im heutigen Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausschliesst, än- dert daran nichts. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zum unter Rz. 15 der Be- schwerde genannten Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft (im Beschwerdever- fahren) sämtliche ihr selber oder der ihr unterstehenden Polizeibehörden vorlie- genden Akten oder sonstigen Informationen zu bezeichnen und offen zu legen ha- be. Sollte sich herausstellen, dass bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung weitere Beweiserhebungen getätigt worden sind, steht es dem Beschwerdeführer offen, deren Wiederholung zu beantragen. 3.5 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer verzichtete nicht auf Wiederholung der Einvernahme. Das fragliche Einvernahmeprotokoll vom 8 17. Oktober 2017 unterliegt demzufolge einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.4). Am Beweisverwertungsverbot ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Hinweis der Polizei auf Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO mit der Durchführung der Einvernahme einverstanden erklärt hat (Ein- vernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017, Z. 12), statuiert Art. 130 StPO doch ei- nen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates und steht die not- wendige Verteidigung nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hätte sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (Urteiles des Bundesgerichts 6B_178/2017 sowie 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7 mit Hinweis auf das Urteil 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 55 vom 18. Mai 2017 E. 6.2). Das Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 ist gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, sind auch sämtliche Dokumente in den Verfahrensakten, in de- nen wörtlich oder sinngemäss aus dieser Einvernahme zitiert wird oder aus denen Rückschlüsse auf diese Einvernahme gezogen werden können, zu entfernen bzw. zu schwärzen. 3.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ist mangels Verwert- barkeit aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die entspre- chende Einvernahme wird demzufolge zu wiederholen sein. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des unter E. 2.2 hiervor Gesagten rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. Bei der Höhe der Verfah- renskosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde von C.________ (Verfah- rens-Nr. BK 18 199) praktisch identisch ist und daher ein geringfügigerer Aufwand entstand. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilen- de Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 573 und 579). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018 wird aufgehoben. Das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ist aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter sepa- ratem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Ferner sind auch sämtliche Dokumente in den Verfahrensakten, in denen wörtlich oder sinngemäss aus dieser Einvernahme zitiert wird oder aus denen Rückschlüsse auf diese Einvernahme gezo- gen werden können, zu entfernen bzw. zu schwärzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 10. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10