11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018 wird aufgehoben. Das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ist aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.