Für die Beschwerdekammer bestehen ungeachtet des in der angefochtenen Verfügung Ausgeführten, das notabene auf der damaligen und damit vorläufigen Einschätzung beruht hat, keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft (oder das urteilende Gericht) nicht in der Lage oder gewillt wäre, den im Zusammenhang mit der hier aufgeworfenen und beurteilten Frage entstandenen (gebotenen) Aufwand zu bestimmen. Festgehalten werden kann in dieser Stelle, dass weder die Beschwerde noch die Replik unnötige oder weitschweifige Ausführungen aufweisen. Gleiches gilt für die zuhanden der Staatsanwaltschaft verfasste Eingabe vom 27. April 2018.