10 von selbst, dass anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit nötig und gerechtfertigt waren. Für die Beschwerdekammer bestehen ungeachtet des in der angefochtenen Verfügung Ausgeführten, das notabene auf der damaligen und damit vorläufigen Einschätzung beruht hat, keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft (oder das urteilende Gericht) nicht in der Lage oder gewillt wäre, den im Zusammenhang mit der hier aufgeworfenen und beurteilten Frage entstandenen (gebotenen) Aufwand zu bestimmen.