421 Abs. 1 StPO. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Eingabe vom 27. April 2018 nicht zum gebotenen Aufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre, stellt für die Beschwerdekammer keinen Grund dar, der ausnahmsweise eine Abweichung von ihrer bisherigen Praxis rechtfertigen würde (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 223 vom 27. Juni 2018 E. 4 und BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2). Gestützt auf das zuvor Gesagte und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens versteht sich