Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme. Sie ist denkbar bei Erlass von Zwischenentscheiden, Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens oder Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Art. 421 Abs. 2 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt. Dieser entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO.